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Jan

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs: Keine Einkommensteuer mehr beim Verkauf geerbter Immobilien aus Erbengemeinschaft

Eine wegweisende Entscheidung für Immobilienerben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem aktuellen Urteil vom 17. Januar, Aktenzeichen IX R 13/22, eine bedeutende Veränderung in Bezug auf die Einkommensteuerpflicht beim Verkauf von Immobilien aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft herbeigeführt. Diese Entscheidung bricht mit der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung und markiert einen Wendepunkt in der Rechtsprechung des BFH.

Hintergrund des Urteils

Der zugrundeliegende Fall, der zu diesem wegweisenden Urteil führte, involviert einen Steuerpflichtigen, der Mitglied einer Erbengemeinschaft aus drei Erben war. Die Erbengemeinschaft erbte im Jahr 2015 mehrere Immobilien. Im Jahr 2017 erwarb der Mann die Anteile seiner Mit­er­ben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die geerbten Immobilien.

Besteuerung als Privatveräußerungsgeschäft

Das Finanzamt qualifizierte diesen Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft, da zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre – tatsächlich nur wenige Monate – vergangen waren. Gemäß dem Einkommensteuergesetz wurde der Verkauf entsprechend besteuert. Das Finanzgericht München unterstützte diese Einschätzung, was den Erben dazu veranlasste, Revision beim BFH einzulegen.

Wesentliche Argumentation des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof gab dem Erben in seinem Urteil Recht und führte aus, dass die Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass die veräußerte Immobilie zuvor auch angeschafft worden sein müsse. Da jedoch Vermögensanteile aus einer Erbengemeinschaft erworben wurden, sei dies nicht als Anschaffung im steuerlichen Sinne zu betrachten. Dies stellt eine klare Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH dar.

Unterscheidung von Erbengemeinschaften und Personengesellschaften

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass eine Erbengemeinschaft nicht mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) vergleichbar sei. Hierbei unterliegen Personengesellschaften anderen steuerrechtlichen Regeln, was für die steuerliche Bewertung von Vermögensveräußerungen von erheblicher Bedeutung ist.

Allgemeine Wirkung und potenzielle Einschränkungen

Aktuell entfaltet das Urteil noch keine allgemeine Wirkung. Das Bundesfinanzministerium könnte das Urteil durch einen Nichtanwendungserlass außer Kraft setzen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das Urteil im nächsten Bundessteuerblatt veröffentlicht, und die Finanzverwaltung wird es voraussichtlich in ähnlichen Fällen anwenden. Immobilienerben können somit auf eine steuerliche Entlastung hoffen, wenn sie Vermögensanteile aus einer Erbengemeinschaft erwerben und veräußern.