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Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz: Wer trägt die Beweislast bei Maklerprovisionen?

Einführung: Seit dem 23. Dezember 2020 ist in Deutschland der sogenannte Halbteilungsgrundsatz für Maklerprovisionen in Kraft. Dieser besagt, dass ein Makler nur dann eine Provision vom Käufer verlangen kann, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, die gleiche Courtage zu zahlen. Doch was passiert, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz aufkommt? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Münster wirft Licht auf diese Frage und zeigt, wer die Beweislast in solchen Fällen trägt.

 

Hintergrund: Der Fall vor dem Landgericht Münster

Im vorliegenden Fall (LG Münster, Urteil v. 15.12.2022 – 8 O 212/22) vor dem Landgericht Münster erwarben Käufer im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags eine Doppelhaushälfte, die von einem Verkäufer mit Hilfe eines Maklers angeboten wurde. Nach dem Verkauf stellte der Makler den Käufern eine Provision in Rechnung. Allerdings wollten die Käufer sicherstellen, dass der Verkäufer tatsächlich die gleiche Provision gezahlt hatte, wie sie. Nachdem der Makler versicherte, dass dies der Fall war, verklagten die Käufer ihn auf Rückzahlung der Provision.

 

Beweislast: Wen trifft sie?

Das Urteil des Landgerichts Münster wirft die wichtige Frage auf, wer die Beweislast trägt, wenn es um die Rückforderung einer Maklerprovision geht, bei der der Verdacht eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz besteht. In diesem speziellen Fall war die Meinung des Gerichts eindeutig: Die Beweislast liegt bei den Käufern, die den Makler auf Rückzahlung in Anspruch nehmen.

 

Urkundenvorlegung und Auskunftsanspruch:

Eine weitere interessante Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die Pflicht zur Urkundenvorlegung seitens des Maklers. Das Landgericht Münster verneinte diese Pflicht. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber dem Makler anerkannt wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Pflicht zur Vorlage von Belegen, wie sie bei einer Rechenschaftspflicht besteht.

 

Fehlender Beweis und Urteil:

Die Käufer hätten in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, Zeugen zu benennen, die bestätigen, dass der Verkäufer keine oder weniger Provision gezahlt habe. Dies wäre ein Weg gewesen, den fehlenden Beweis zu erbringen. Allerdings versäumten es die Kläger, diese Zeugen zu benennen, wodurch die Klage auf Rückforderung der Provision abgewiesen wurde.

 

Praxishinweis: Das Fazit

In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Käufer, die eine Maklerprovision zurückfordern möchten, die Beweislast tragen. Der Makler kann sich auf das bloße Bestreiten beschränken, ohne Unterlagen vorzulegen. Die Kläger hätten jedoch den Verkäufer als Zeugen für ihre Behauptungen vernehmen lassen können, um den Beweis zu erbringen, dass die Provision nicht in gleicher Höhe gezahlt wurde. Dies zeigt, wie wichtig es ist, in solchen Fällen gut vorbereitet zu sein und die notwendigen Schritte zur Beweisführung zu unternehmen.

 

Schlusswort:

Die Entscheidung des Landgerichts Münster verdeutlicht die Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes in Bezug auf Maklerprovisionen und zeigt, dass die Beweislast bei einer Rückforderung der Provision aufseiten des Käufers liegt. Dieser sollte sich daher im Klaren darüber sein, welche Schritte notwendig sind, um den Beweis zu erbringen und die eigenen Ansprüche zu sichern.